21.08.2019
FREIE WÄHLER informieren über den Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge

So erhalten Sie Rückzahlungen aus dem Härtefallfonds des Freistaat Bayern

Nachdem das Kommunalabgabegesetz durch den Bayrischen Landtag geändert und somit die Straßenausbaubeiträge abgeschafft wurden, müssen Haus- und Grundbesitzer nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen. Diese Regelung zählt seit 1.Januar 2018 in Bayern.

Für die Fälle, die bereits vorher beitragspflichtig wurden, besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen eine Rückzahlung aus dem so genannten Härtefallfonds zu erhalten. Hier stehen insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung und es wird durch eine eigens eingerichtete Kommission über die Verteilung der Mittel entschieden.

Nachfolgend erklärt die FREIE WÄHLER Stadtratsfraktion um Ihren Vorsitzenden Konrad Unterstein, der mit einem Schreiben der FW Landtagsfraktion über das Thema informiert wurde, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um bei den Rückzahlungen berücksichtigt zu werden und gibt Hinweise zur Antragsstellung.

Wer ist berechtigt eine Rückzahlung aus dem Härtefallfonds zu erhalten?

FREIE WÄHLER:  Eine Rückzahlung können natürliche oder juristische Personen erhalten, die Adressaten eines Beitragsbescheids oder einer Beitragsvorauszahlung für eine Straßenausbaumaßnahe sind. Dabei gilt es aber vier Punkte zu beachten:

  • der Bescheid muss zwischen dem 1.Januar 2014 und dem 31.Dezember 2017 erlassen worden sein
  • es muss mindestens eine Zahlungspflicht in Höhe von 2000 Euro bestehen
  • der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer oder dringlich nutzungsberechtigt des betroffenen Grundstücks sein
  • der Adressat und Antragsteller darf ein versteuertes Einkommen in der Höhe von maximal 100.000 Euro im Jahr des Bescheiderlasses zur Verfügung haben. Wahlweise kann auch der Mittelwert des Dreijahreszeitraums angegeben werden, dessen letztes Jahr der Bescheiderlass ist.

Ist ein Beitragsbescheid oder ein Vorauszahlungsbescheid zwingend erforderlich?

FREIE WÄHLER: In der Regel ist ein Bescheid erforderlich. Die Zahlungspflicht kann allerdings auch aus einer so genannten Ablösevereinbarung über Straßenausbaubeiträge resultieren. Solch ein Fall wird ebenfalls berücksichtigt.

Besteht in jedem Fall eine Antragsberechtigung?

FREIE WÄHLER: Nein. Bei folgenden Fällen besteht kein Antragsrecht auf Rückerstattung:

  • Wenn der Beitrag von der Kommune erlassen oder bereits rückerstattet wurde oder
  • wenn der Antragsteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist. Auf diese hat der Staat einen überwiegenden Einfluss.

Bis wann muss man den Antrag stellen?

FREIE WÄHLER: Die Antragstellung ist nur vom 1.Juli bis 31.Dezember 2019 möglich!

Bitte unbedingt beachten. Anträge, die zu spät eingehen, können von der Härtefallkommission nicht mehr berücksichtigt werden.

Woher bekommt man das Antragsformular?

FREIE WÄHLER: Das Antragsformular findet man auf folgender Internetseite:

www.strabs-haertefall.bayern.de

Hier besteht auch die Möglichkeit, das Formular direkt online auszufüllen.

Welche Unterlagen muss man dem Antrag beifügen?

FREIE WÄHLER: - Selbstverständlich ist eine Kopie des betreffenden Bescheids oder Ablösevereinbarung  notwendig.

  • Ebenso ist eine Kopie des Steuerbescheids für das Jahr des Bescheiderlasses und wahlweise die der beiden vorrausgegangen Jahre notwendig.
  • Des Weiteren ist selbstverständlich der Nachweis über das Eigentum oder das dringliche Nutzungsrecht bzgl. des Grundstücks, für das der Beitrag erhoben wurde, mitzuschicken.
  • Unternehmen können noch ggf. Nachweise über die bestehende Gesellschaftsform und Beteiligungsverhältnisse mitschicken.

Muss man noch weitere Dinge beachten?

FREIE WÄHLER: Auf dem Antragsformular gibt es ein Feld für Freitext, in dem man die besonderen Umstände des Einzelfalls noch einmal darlegen kann.

Des Weiteren muss betont werden, dass die Antragsteller die Pflicht haben, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Wohin muss man den Antrag schicken?

FREIE WÄHLER: - Der Antrag kann direkt auf der Internetseite www.strabs-haertefall.bayern.de online ausgefüllt werden.

  • Man kann ihn auch per E-Mail an folgende Adressen senden:

haerteausgleich-strassenausbaubeitrag@reg-ufr.bayern.de

oder

ausgleich@reg-ufr.bayern.de

  • Oder man schickt ihn per Post an folgende Adresse:

Geschäftsstelle der Härtekommission für Straßenausbaubeiträge bei der Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg

Wie geht es mit den Anträgen weiter?

FREIE WÄHLER: Die Härtefallkommission entscheidet erst nach Ablauf der Antragsfrist, also ab 1.Januar 2020, über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Wann liegt ein Härtefall vor?

FREIE WÄHLER: Ab wann eine Härte vorliegt, wird im Art.19a Abs. 9 Satz 1 des Kommunalabgabegesetzes geregelt.

Eine Härte liegt nur vor, soweit die Belastung unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten (d.h. Härten auf Grund besondere Auswirkungen des Stichtags im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im Einzelfall), der Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum 1.Januar 2018, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann.

Wohin kann man sich mit Fragen wenden?

FREIE WÄHLER: Viele Informationen können auf der Internetseite des Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration unter www.strabs-haertefall.bayern.de entnommen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit einer telefonischen Abklärung unter der Telefonnummer: 0931-380-5000.

Die rechtlichen Grundlagen können im Internet unter www.gesetze-bayern.de abgerufen werden.

 

Die FREIEN WÄHLER Traunreut wollen noch drei Anmerkungen zu den Ausführungen machen.

  • Der Härteausgleich ist eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern. Es besteht also kein Anspruch für einen Ausgleich.
  • Falls nach der Auszahlung aus dem Härtefallfonds noch Rückerstattungen oder ein Erlass durch die Kommune geschieht, hat der Freistaat Bayern den Anspruch auf Weiterleitung oder Rückzahlung, um Doppelvergünstigungen zu vermeiden.
  • Der Härteausgleich erfolgt nur im Zusammenhang mit den Straßenausbaubeiträgen. Beiträge für Straßenerschließungsmaßnahmen (Ersterschließungen) werden nicht ausgeglichen.

  

Die FREIE WÄHLER Stadtratsfraktion hofft nun, dass sie zur Aufklärung in dieser Angelegenheit beitragen konnte. Sollten dennoch Fragen auftauchen, wird darum gebeten, sich an die oben genannten Telefonnummer oder Adressen zu wenden.