§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
 

  1. Der Verein „Freie Wähler Traunreut e. V.“ ist eine Vereinigung politisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in (Stadt/Gemeinde) zu betreibende Kommunal- und Landespolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
  2. Deshalb beteiligt sich  die „Freie Wähler Traunreut e. V.“  an den Wahlen zum Stadt-/Gemeinderat, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen „Freie Wähler Traunreut e. V.“ und unter der Kurzbezeichnung „FW“  auf.
  3. Der Verein „Freie Wähler Traunreut e. V.“  ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Traunreut. (Registergericht Traunstein, Registernummer: VR 1008)


§ 2 Zweck
 

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins bestehen darin, den Bürgern der Stadt Traunreut eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen oder zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, daß sie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden.
  3. Der Verein kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.


§ 3 Mitgliedschaft
 

  1. Der Eintritt in „Freie Wähler Traunreut e. V“  erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Der Eintretende darf keiner politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder keiner kommunalen Wählervereinigung angehören, falls letztere nicht Mitglied im FW-Landesverband Bayern ist. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
  2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
  • gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt
  • einer politischen Partei außer der der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER beitritt
  • dem Ansehen der FW-Freien Wähler schadet.
  • mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.

 

§ 4 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie bis zu 4 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, Schatzmeister, Schriftführer und den Öffentlichkeitsreferenten. Einzelne dieser Funktionen können auch in Personalunion von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Erweiterter Vorstand: Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z. B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand kooptieren. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung.
  4. Die Delegierten vertreten die „Freie Wähler Traunreut e. V“ in den übergeordneten FW-Verbänden (Bezirksverband, Landesverband). Sie werden rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung für diese Versammlung und in der erforderlichen Zahl durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Ihre Amtszeit entspricht der der Vereinsvorstandschaft. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.


§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine 4 Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.


§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen in geheimer Wahl bestimmt werden. Für die weiteren Vorstandspositionen kann die Wahl auf Antrag offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Eine Einladung in elektronischer Form an die dem Vorstand vorliegende Adresse ist zulässig.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der „Freie Wähler Traunreut e. V“ gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 6 Satz 2, und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt).
  4. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern gemäß der Ehrenordnung.

 

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch die Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten. Der Beitrag wird im SEPA Lastschriftverfahren jährlich wiederkehrend zum 31.März abgebucht.

 

§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

 

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

 

§ 12 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder der „Freie Wähler Traunreut e. V“ bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der nächsthöheren FW-Freien Wähler Organisation zu und muß für die satzungsgemäßen Aufgaben der FW-Freien Wähler verwendet werden. Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Juli 2021 beschlossen. Sie tritt am 20. Juli 2021 in Kraft.